Darius Christ — Immobilienmarketing
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Adressatenkreis

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die Erstellung von Videomaterial aus vom Auftraggeber bereitgestelltem Bildmaterial zwischen Darius Christ, Georg-Kerschensteiner-Straße 42, 81829 München (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber.

(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, insbesondere an Immobilienmakler, Maklerbüros, Bauträger, Hausverwaltungen und Immobilienfotografen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommt nicht zustande.

(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragstyp

(1) Der Auftragnehmer erbringt vier Leistungen, die einzeln oder kombiniert beauftragt werden können:

a) Bild, Video und Visualisierung. Bearbeitung und Erstellung von Bild- und Videomaterial aus Fotografien, die der Auftraggeber bereitstellt — insbesondere virtuelles Homestaging, virtuelle Möblierung, virtuelle Renovierung, das digitale Entfernen von Gegenständen, Bildoptimierung, Visualisierungen von Außenbereichen, Objektvideos und virtuelle Rundgangvideos. Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB; geschuldet ist das fertige Ergebnis im vereinbarten Umfang.

b) Betreuung von Social-Media-Kanälen. Laufende Erstellung und Einstellung von Beiträgen sowie Beantwortung von Kommentaren und Nachrichten. Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB als Dauerschuldverhältnis; geschuldet ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht ein bestimmter Erfolg. Ein bestimmtes Maß an Reichweite, Interaktion oder Anfragen wird ausdrücklich nicht geschuldet.

c) Erstellung von Websites. Konzeption und Umsetzung einer Website im vereinbarten Seitenumfang. Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB mit Abnahme nach § 8 dieser Bedingungen.

d) Unterstützung vor Ort. Durchführung von Besichtigungen und Open-House-Terminen sowie Aufnahmetermine im Objekt, jeweils im Auftrag des Auftraggebers. Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB.

(2) Zur Erstellung von Bildern und Videos werden Verfahren der generativen künstlichen Intelligenz eingesetzt. Dabei können Räume möbliert, Oberflächen verändert und Gegenstände entfernt werden. Diese Veränderungen bilden ausdrücklich nicht den tatsächlichen Zustand des Objekts ab. Sie werden nach § 7 gekennzeichnet, und der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Kennzeichnung bei der Veröffentlichung beizubehalten.

(3) Bei der Unterstützung vor Ort beschränkt sich die Tätigkeit auf das Empfangen von Interessenten, das Zeigen des Objekts, die Aufnahme von Rückfragen und deren protokollierte Weitergabe an den Auftraggeber. Nicht Vertragsgegenstand sind die Vermittlung von Kauf- oder Mietverträgen, die Beratung zu Immobiliengeschäften, Preis- oder Vertragsverhandlungen und jede Form der Mitwirkung an einem Vertragsschluss. Maklervertrag, Beratung und Provision verbleiben beim Auftraggeber; eine Erlaubnis nach § 34c GewO ist für die Tätigkeit des Auftragnehmers nicht erforderlich. Der Auftragnehmer tritt bei Terminen im eigenen Namen als beauftragter Dienstleister auf.

(4) Nicht geschuldet sind, sofern nicht ausdrücklich gesondert vereinbart: Drohnenaufnahmen, Grundrisse, begehbare 3-D-Rundgänge, Texterstellung für Exposés, die Veröffentlichung auf Immobilienportalen, die Schaltung bezahlter Werbung sowie jeder Vermarktungs- oder Verkaufserfolg.

§ 3 Leistungsumfang, Fristen und Mitwirkung

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Die nachfolgenden Absätze gelten ergänzend je Leistung.

Zu Bild, Video und Visualisierung

(2) Standardumfang einer Bildbearbeitung ist die Bearbeitung einer Aufnahme im vereinbarten Sinn. Standardumfang eines Objektvideos sind 45 bis 60 Sekunden, ausgeliefert in den Seitenverhältnissen 16:9, 9:16 und 1:1. In beiden Fällen ist eine Korrekturrunde enthalten.

(3) Die auf der Website genannte Frist von 48 Stunden für den ersten Entwurf bezieht sich auf Werktage und beginnt erst, wenn dem Auftragnehmer das vollständige Bildmaterial und alle erforderlichen Angaben vorliegen.

(4) Für ein Objektvideo stellt der Auftraggeber mindestens zwölf Fotografien in ausreichender Auflösung bereit. Verzögerungen aus unvollständiger oder verspäteter Mitwirkung verlängern die Fristen entsprechend.

(5) Eine Korrekturrunde umfasst die gesammelte Rückmeldung des Auftraggebers in einem Durchgang. Weitere Korrekturrunden werden nach Aufwand berechnet. Der Auftragnehmer nennt den Preis vor der Ausführung; ohne Zustimmung des Auftraggebers entsteht keine zusätzliche Vergütung.

Zur Betreuung von Social-Media-Kanälen

(6) Der vereinbarte Umfang je Abrechnungsmonat, insbesondere die Anzahl der Beiträge und die betreuten Kanäle, ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Nicht abgerufene Leistungen verfallen zum Monatsende und werden nicht gutgeschrieben.

(7) Beiträge werden dem Auftraggeber vor der Veröffentlichung zur Freigabe vorgelegt. Erfolgt innerhalb der vereinbarten Frist keine Rückmeldung, gilt der Beitrag als freigegeben. Der Auftraggeber bleibt für die Inhalte seiner Kanäle presse-, wettbewerbs- und datenschutzrechtlich verantwortlich.

(8) Der Auftraggeber stellt die erforderlichen Zugänge bereit. Der Auftragnehmer verwendet sie ausschließlich zur Vertragserfüllung. Für Sperrungen, Reichweitenverluste oder Änderungen durch die Plattformbetreiber haftet der Auftragnehmer nicht.

(9) Das Betreuungsverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Nach Vertragsende gibt der Auftragnehmer Zugänge zurück und löscht seine Kopien der Zugangsdaten.

Zur Erstellung von Websites

(10) Der vereinbarte Seitenumfang und die Funktionen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Enthalten sind die Übergabe der Dateien und eine Korrekturrunde; nicht enthalten sind Domain, Hosting, deren laufende Kosten sowie die inhaltliche Pflege nach Abnahme.

(11) Rechtstexte werden als vorbereitete Entwürfe geliefert. Sie ersetzen keine Rechtsberatung; die Prüfung und Verantwortung für ihre Richtigkeit liegt beim Auftraggeber.

Zur Unterstützung vor Ort

(12) Termine werden mindestens 48 Stunden im Voraus vereinbart. Der Auftraggeber sorgt für die Zugänglichkeit des Objekts und benennt alle für den Termin erheblichen Umstände, insbesondere Gefahrenstellen, Bewohner und Beschränkungen.

(13) Sagt der Auftraggeber einen Termin weniger als 24 Stunden vorher ab oder ist das Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zugänglich, wird der Termin gleichwohl berechnet.

(14) Anfahrten innerhalb von 30 Kilometern ab München sind im Preis enthalten. Darüber hinausgehende Anfahrten werden nach Absprache berechnet.

(15) Werden dem Auftragnehmer Schlüssel überlassen, geschieht dies gegen schriftlichen Nachweis. Der Auftragnehmer verwahrt sie gesondert und gibt sie unverzüglich nach dem Termin zurück.

§ 4 Pflichten und Zusicherungen des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber sichert zu, dass er über sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Rechte am gelieferten Bildmaterial verfügt, insbesondere über das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG sowie über das Recht, diese Rechte dem Auftragnehmer einzuräumen. Nutzungsrechte an Immobilienfotografien liegen häufig beim Fotografen und decken eine Bearbeitung zu Bewegtbild nicht automatisch ab.

(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass erforderliche Einwilligungen abgebildeter Personen nach § 22 KunstUrhG vorliegen und dass der Eigentümer beziehungsweise Verfügungsberechtigte der Immobilie mit der Veröffentlichung einverstanden ist.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Bildmaterial keine personenbezogenen Daten enthält, die für die Vermarktung nicht erforderlich sind, insbesondere keine erkennbaren Personen, Kraftfahrzeugkennzeichen, Namensschilder, Dokumente oder persönlichen Gegenstände Dritter.

(4) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der Zusicherungen nach den Absätzen 1 bis 3 beruhen.

§ 5 Rechte am Ergebnis

(1) Nach § 2 Abs. 2 UrhG setzt urheberrechtlicher Schutz eine persönliche geistige Schöpfung voraus. Bei rein maschinell erzeugten Bestandteilen besteht nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland kein Urheberrechtsschutz. Der Auftragnehmer kann daher an diesen Bestandteilen keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte einräumen und sichert einen solchen Schutz ausdrücklich nicht zu.

(2) Soweit an der Auswahl, Anordnung, Rhythmisierung und Gestaltung des Videos eine eigene schöpferische Leistung des Auftragnehmers vorliegt und soweit Leistungsschutzrechte an Laufbildern nach § 95 UrhG bestehen, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die Vermarktung des betreffenden Objekts und für die eigene Außendarstellung des Auftraggebers ein.

(3) Die Rechte am gelieferten Bildmaterial verbleiben unberührt beim jeweiligen Rechteinhaber.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Werk als Referenz zu verwenden, sobald der Auftraggeber dem für das jeweilige Werk in Textform zugestimmt hat. Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

§ 6 Musik und sonstige Fremdinhalte

(1) Verwendete Musik wird vom Auftragnehmer aus lizenzierten Katalogen bezogen. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber auf Anforderung nach, aus welcher Quelle die Musik stammt und welchen Umfang die Lizenz hat.

(2) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Pauschalverträge der Verwertungsgesellschaften mit sozialen Netzwerken ausschließlich private Nutzung abdecken. Für die gewerbliche Veröffentlichung durch Unternehmen ist eine gesonderte Lizenz erforderlich. Die Verwendung von Musik aus den Audiobibliotheken der Plattformen durch den Auftraggeber selbst erfolgt daher auf eigenes Risiko.

(3) Die Verantwortung für die rechtmäßige Veröffentlichung des Videos einschließlich der Musiknutzung im jeweiligen Kanal liegt beim Auftraggeber.

§ 7 Kennzeichnung KI-gestützter Inhalte

(1) Der Auftragnehmer liefert jede bearbeitete Datei — Bild wie Video — mit einer Kennzeichnung als KI-gestützt erzeugt sowie mit einer kurzen schriftlichen Notiz darüber, welches Ausgangsmaterial verwendet und was hinzugefügt, entfernt oder verändert wurde.

(2) Nach Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 trifft die Offenlegungspflicht für künstlich erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- und Videoinhalte den Betreiber, also denjenigen, der den Inhalt einsetzt und veröffentlicht. Die Pflichten gelten seit dem 2. August 2026. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Kennzeichnung bei der Veröffentlichung beizubehalten und die Vorgaben der jeweiligen Plattform oder des jeweiligen Portals eigenverantwortlich zu prüfen.

(3) Entfernt der Auftraggeber die Kennzeichnung, trägt er die daraus folgenden Risiken allein.

(4) Für virtuell möblierte, renovierte oder freigeräumte Bilder gilt dies in besonderem Maß: Ohne erkennbaren Hinweis auf die Bearbeitung kommen eine Irreführung nach § 5 UWG und im Verkaufsfall Ansprüche wegen arglistiger Täuschung in Betracht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, solche Bilder ausschließlich mit dem gelieferten Hinweis zu veröffentlichen.

§ 8 Abnahme

(1) Nach Lieferung der finalen Dateien hat der Auftraggeber das Werk zu prüfen und innerhalb von zehn Werktagen abzunehmen oder Mängel schriftlich anzuzeigen.

(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt das Werk als abgenommen. Auf diese Rechtsfolge wird der Auftraggeber mit der Lieferung gesondert hingewiesen.

(3) Die Abnahme darf nicht aus rein geschmacklichen Gründen verweigert werden. Nichtgefallen begründet keine Minderung der Vergütung.

(4) Die Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber, insbesondere die Veröffentlichung, gilt als Abnahme.

§ 9 Vergütung und Zahlung

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung auf der Website ausgewiesenen Preise oder die Preise aus einem gesonderten Angebot.

(2) Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise. Sie verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19 Prozent, die auf der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Ändert sich der gesetzliche Steuersatz, gilt für nach der Änderung erbrachte Leistungen der neue Satz.

(3) Bei Auftraggebern mit Sitz außerhalb Deutschlands richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG. Bei Unternehmern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geht die Steuerschuld nach § 13b UStG auf den Auftraggeber über (Reverse Charge); der Auftraggeber teilt dafür seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor Rechnungstellung mit. Bei Auftraggebern in Drittstaaten wird die Leistung nicht mit deutscher Umsatzsteuer belastet.

(4) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

(5) Der kostenlose Probeschnitt ist eine unentgeltliche einmalige Leistung zum Kennenlernen. Ein Anspruch darauf besteht nicht; der Auftragnehmer kann die Erstellung ohne Angabe von Gründen ablehnen.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, elektronische Rechnungen im strukturierten Format entgegenzunehmen. Diese Pflicht gilt für inländische Unternehmen unabhängig von der Größe.

§ 10 Mängelrechte

(1) Bei Mängeln hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung.

(2) Als Mangel gilt insbesondere eine Abweichung vom vereinbarten Leistungsumfang oder die Darstellung von Objekteigenschaften, die auf dem gelieferten Bildmaterial nicht vorhanden sind. Kein Mangel sind Qualitätseinschränkungen, die auf unzureichendes Ausgangsmaterial zurückgehen, insbesondere unscharfe, stark ungleichmäßig belichtete oder zu gering aufgelöste Fotografien.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung des Werkes durch den Auftraggeber, insbesondere nicht für die Einhaltung von Portal-, Plattform- oder standesrechtlichen Vorgaben und nicht für Rechte am gelieferten Bildmaterial.

§ 12 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Es gilt die Datenschutzerklärung.

(2) Die Bearbeitung erfolgt weit überwiegend lokal, unter anderem mit Adobe Photoshop und DaVinci Resolve. Für generative Herstellungsschritte wird das Bildmaterial an Anbieter generativer Bild- und Videomodelle mit Sitz in den Vereinigten Staaten übermittelt; die Übermittlung stützt sich auf die Standardvertragsklauseln nach Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO sowie das EU-US Data Privacy Framework. Über diese Dienste verarbeitet der Auftragnehmer ausschließlich Objektmaterial ohne Personenbezug. Aufnahmen, auf denen Personen, Namensschilder, Kennzeichen oder persönliche Unterlagen erkennbar sind, werden vorher entfernt oder unkenntlich gemacht und ausschließlich lokal bearbeitet. Der Auftraggeber liefert das Material nach Möglichkeit bereits in dieser Form. Einzelheiten in der Datenschutzerklärung.

(3) Nicht veröffentlichtes Objektmaterial wird vertraulich behandelt und nach Abschluss des Auftrags gelöscht, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(4) Bei Terminen vor Ort erhobene Angaben zu Interessenten werden ausschließlich zur protokollierten Weitergabe an den Auftraggeber verarbeitet und danach beim Auftragnehmer gelöscht. Verantwortlicher für die weitere Verarbeitung dieser Daten ist der Auftraggeber.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand für Kaufleute ist München.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: 2. September 2026. Änderungen dieser Bedingungen gelten nur für nach der Änderung geschlossene Verträge.